Musik wie Wasser – Replik 1 Tim Renner

Replik 1

Vergüten statt verbieten

Tim Renner Motor.de www.timrenner.de

Im Sinne von Künstlern und Konsumenten kann es nicht darum gehen die Nutzung von Musik im Internet zu verbieten, sondern zu vergüten. Es stellt sich jedoch die Frage, ob dafür wirklich der Markt aufgegeben werden muss. Mich erinnert das von Leonhard beschriebene Marktversagen (auch wenn es im engen, betriebswirtschaftlichen Sinne keins ist, wie ich als Professor anmerken möchte) der Musikwirtschaft in der Digitalisierung eher an die Einführung des Radios in den zwanziger Jahren. Erst kollabierte die Musikindustrie. Im Gegensatz zu heute sank sie auf 5 und nicht 50% ihres vorherigen Volumen, da es Musik aus dem Äther plötzlich umsonst gab. Später wusste sie sich zu wehren, indem ihre neuen Aufnahmen sehr selektiv und unter hohen Auflagen den Radiostationen zur Verfügung gestellt wurden. Der Markt erholte sich aber erst, als nach dem zweiten Weltkrieg die Staaten eingriffen und in fast allen Ländern der Welt das Senderecht einführten. Dieses Senderecht bedeutet bis heute, dass jeder Produzent einer Rundfunkstation seine Werke zur Sendung überlassen muss, sobald er sie irgend- einem Dritten zugänglich gemacht hat. Im Umkehrschluss hat der Rundfunk eine staatlich garantierte Vergütungspflicht. Würde man in der Analogie die Labels verpflichten, alles Material den ISPs zur Verbreitung zur Verfügung zu stellen, sobald sie es je- manden bemustert haben, entstünde auto- matisch ein Angebot welches besser wäre als jedes illegale. Würden umgekehrt die ISPs auf Mindestvergütungen verpflichtet, entstünde ein Wettbewerb der wie von Leonhard angedacht zu 1 Franken Streams, aber auch teuren Zusatzdiensten oder Umsonstangeboten innerhalb der jeweiligen Tarifstruktur führen würde. Die zum Contentangebot verpflichteten ISPs würden versuchen, sich durch unterschiedliche Angebote zu differenzieren – das nennt man Marktwirtschaft und diese hat sich eigent- lich auch für Musik bewährt und sollte bewahrt werden.

Author: boos

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